1. Chemische Zusammensetzung
Tabelle 1 – Chemische Zusammensetzung, Einheit %
| Sorte | C | Si | Mn | P | S | Cr | Mo | Ni | Cu a) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| SUJ5 | 0.95~1.10 | 0.40~0.70 | 0.90~1.15 | ≤0.025 | ≤0.025 | 0.90~1.20 | 0.10~0.25 | ≤0.25 | ≤0.25 |
| Elemente, die in dieser Tabelle nicht festgelegt sind, dürfen ohne vorherige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nicht absichtlich zugesetzt werden, außer zur Endbehandlung des flüssigen Stahls. Anmerkung a) Der Cu-Gehalt im Draht ist auf maximal 0,20 % zu begrenzen. | |||||||||
Sofern nicht zur Schmelzprozessführung erforderlich, dürfen keine Elemente hinzugefügt werden, die nicht in dieser Tabelle vorgesehen sind; falls erforderlich, ist dies zwischen Lieferant und Abnehmer zu vereinbaren.
Anmerkung a) Der Cu-Gehalt im Draht beträgt maximal 0,20 %.
Anmerkung a) Der Cu-Gehalt im Draht beträgt maximal 0,20 %.
2. Mechanische Eigenschaften des Drahtes
Die Werte der mechanischen Eigenschaften werden zwischen Lieferant und Abnehmer vereinbart.
3. Maßtoleranzen
4. Zulässige Grenzwerte für die Tiefe der vollständigen Entkarbonisierung
Tabelle 9 – Zulässige Grenzwerte für die Tiefe der vollständigen Entkarbonisierung (kaltgezogene Stähle)
| kaltgezogener Rundstahl | Kaltgezogener Draht | ||
|---|---|---|---|
| Durchmesser | Gesamte Tiefe der entkohlten Schicht von der Oberfläche aus | Durchmesser | Gesamte Tiefe der entkohlten Schicht von der Oberfläche aus |
| <15 | <0.20 | ≤7 | <0.05 |
| 15<d≤25 | <0.25 | 7<d≤15 | <0.08 |
| 25<d≤35 | <0.30 | 15<d≤20 | <0.10 |
Für die zulässigen Abweichungen bei kaltgezogenen Rundstählen mit einem Durchmesser über 35 mm sowie bei kaltgezogenen Stahldrähten mit einem Durchmesser über 20 mm ist eine Vereinbarung zwischen Käufer und Lieferant erforderlich.
5. Härte
Tabelle 10 – Härte nach Spheroidisierglühen (für zerspanungsgerechtes Walzmaterial)
| Sorte | Härte | ||
|---|---|---|---|
| HBW | HRB | HV | |
| SUJ3,SUJ5 | <207 | <95 | <223 |
Für warmgewalzte, zerspanungsgerechte Stähle nach Spheroidisierglühen gilt gemäß Prüfung nach Abschnitt 14.3 die in Tabelle 10 angegebene Brinellhärte (HBW); alternativ kann die Rockwellhärte (HRBW) oder Vickershärte (HV) zugrunde gelegt werden. Die Angabe der Vickershärte (HV) darf jedoch nur für Durchmesser bis 17 mm gelten. Die Härteanforderungen für kaltgezogene Stähle sowie für Stähle zum Schmieden nach Niedertemperaturglühen sind zwischen Käufer und Lieferant zu vereinbaren.
